Satzung des Fördervereins
der „Albert-Schweitzer-Schule“ Halberstadt e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Förderverein der Schule führt den Namen „Förderverein der Albert-Schweitzer-Schule“ Halberstadt.
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Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
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Sein Sitz ist die „Albert-Schweitzer-Schule“ Halberstadt.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
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Der Verein hat ausschließlich und unmittelbar den Zweck, die Albert-Schweitzer-Schule Halberstadt in ihren Aufgaben zu unterstützen.
2. Dazu gehören insbesondere:
a) die erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule im Interesse der Kinder zu fördern,
b) Hilfsmittel für Schülerinnen, Schüler und Schule zu ergänzen und zu verbessern,
c) Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall zu unterstützen.
d) Unterstützung von äußeren Rahmenbedingungen, die der Förderung von
Schülerinnen und Schülern dienlich sind
e) Förderung des humanistischen und ethischen Gedankens von Albert-Schweitzer
§ 3
Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zwecken des Vereins dienen möchte.
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Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrages teilt er dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mit.
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Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod des Mitgliedes,
- schriftliche Austrittserklärung,
- Streichung,
- Ausschluss,
- Auflösung des Vereins.
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Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
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Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder verstößt es sonst in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen, so kann sein Ausschluss nach vorheriger Anhörung erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn sein Beitragsrückstand mehr als ein ganzes Geschäftsjahr beträgt.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
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Die Mitglieder erklären sich bereit, einen jährlichen Beitrag in der in der Beitragsordnung festgelegten Höhe zu leisten.
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Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1.November als Jahresbeitrag erhoben. Bei neuen Mitgliedern wird der volle Jahresbeitrag eine Woche nach Aufnahme in den Verein fällig.
§ 6
Vermögen des Vereins
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Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
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Das Vermögen, das sich zusammensetzt aus:
- den Mitgliedsbeiträgen laut Beitragsordnung,
- den Zuwendungen von staatlichen oder privaten Einrichtungen oder Trägern, dem Landkreis, bzw. von einzelnen Gemeinden,
- Spenden,
- Einnahmen und Aktivitäten,
darf nur für Zwecke verwendet werden, die der Satzung entsprechen.
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Zur Abwicklung finanzieller Aufgaben richtet der Verein ein Konto ein.
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Einzelansprüche von Mitgliedern auf Vermögensanteile bestehen nicht. Dies gilt auch beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein.
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Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Vorstand im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsplanes. Hierüber ist der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 7
Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung repräsentiert alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und genießt sowohl aktives als auch passives Wahlrecht.
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Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins sowie das jährliche Arbeitsprogramm. Sie nimmt die folgenden Berichte entgegen:
- den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
- den Finanzbericht der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters,
- den Kassenbericht der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers und erteilt Entlastungen.
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Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes nach § 9 Abs. 2. a) bis d) in getrennten Wahlgängen. Die anderen Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüferin bzw. der Kassenprüfer werden jeweils in gemeinsamer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die bzw. den Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch deren bzw. dessen Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Außerhalb dieser Zeiten muss sie einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse oder ein Viertel der Mitglieder fordert.
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Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein bzw. um die Schule verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitgliedschaften werden beitragsfrei geführt.
§ 9
Der Vorstand
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Zwischen den Zusammenkünften der Mitgliederversammlung liegt die Leitung des Vereins in den Händen des Vorstandes. Er führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durch und beschließt in diesem Rahmen den jährlichen Haushaltsplan. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
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Der Vorstand besteht aus bis zu 6 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
a) der bzw. dem Vorsitzenden,
b) der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem bzw. der Schatzmeister/in
d) dem bzw. der Schriftführer/in
e) bis zu 2 gewählten Beisitzerinnen und Beisitzern.
3. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigt.
4. Sitzungen des Vorstandes werden von der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung von dem bzw. der Stellvertreter/in einberufen, wenn Bedarf besteht, es das Interesse der Vereinigung erfordert oder es die Mehrheit der Mitglieder des Vor-standes verlangt. Die Einberufung erfolgt in der Regel 10 Tage vor dem Sitzungs-termin. In dringenden Terminangelegenheiten kann die Frist auch kürzer sein.
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Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
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Der Vorstand arbeitet mit den Eltern- und Schülervertretungen sowie der Schulleitung der Albert-Schweitzer-Schule Halberstadt eng zusammen.
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Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine offene Wahl erfolgen.
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Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
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Bei Neuwahlen sollten in der Regel höchstens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes ausscheiden.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
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Die Wahl der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers (§ 10) regelt sich nach den gleichen Prinzipien. Eine Ergänzungswahl erfolgt in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung nach dem Ausscheiden.
12. Der Vorstand kann Schülerinnen und Schülern, Mitgliedern und Personen, die sich um
die Albert-Schweitzer-Schule verdient gemacht haben, eine Ehrenmedaille
Albert Schweitzers verleihen, die vom Förderverein aufgelegt wird.
§ 10
Kassenprüfung
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Die Kassenprüfung wird einer Kassenprüferin bzw. einem Kassenprüfer, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen, übertragen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und haben die Aufgabe:
- sich ständig mit der finanziellen Situation und der Finanzpolitik der Vereinigung vertraut zu machen,
- dazu bei Bedarf Einsicht in alle Finanzunterlagen zu nehmen,
- Vorschläge auf diesem Gebiet der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden zu unterbreiten,
- jeder Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
§ 11
Sitzungen
1. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden von der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung von deren/ dessen Stellvertreter/in geleitet. Die bzw. der Vorstandsvorsitzende ist auch für die jeweilige Tagesordnung verantwortlich.
2. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei gleicher Anzahl von Für- und Gegenstimmen entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
3. Änderungen der Satzung können nur beschlossen werden, wenn sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Sitzung der Mitgliederversammlung dafür aussprechen.
4. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer protokolliert und von ihr bzw. ihm und der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden unterschrieben.
§ 12
Offizielle
1. Die bzw. der Vorstandsvorsitzende repräsentiert den Verein. Sie bzw. er wirkt im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
2. Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Sie bzw. er unterzeichnet Vereinbarungen oder Verträge für den Verein.
3. Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertritt im Falle der Verhinderung die bzw. den Vorsitzende/n in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
4. In den Angelegenheiten des Abschnitts 2 ist eine Vertretung der bzw. des Vorsitzenden nur mit deren bzw. dessen Zustimmung durch die bzw. den stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam mit der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden entfällt deren bzw. dessen Zustimmung.
5. Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister überwacht die Handhabung der Finanzen des Vereins sowie die laufenden Einnahmen und Ausgaben. Sie bzw. er erstattet dem Vorstand regelmäßig Bericht über die Finanzsituation des Vereins und den jährlichen Entwurf des Haushaltsplanes.
§ 13
Ehrenamt
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Die Mitarbeit im Vorstand oder als Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer ist ehrenamtlich.
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Die Aufwendungen für die Sitzungen und für die Fahrten im Auftrag des Vereins werden angelehnt an das Bundesreisekostengesetz erstattet.
§ 14
Existenz und Auflösung
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Die Existenz des Vereins ist abhängig vom Bestehen der Albert-Schweitzer-Schule Halberstadt oder einer direkten schulischen Nachfolgeeinrichtung im Landkreis.
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Bei anderweitigen Veränderungen der Schulstruktur, die eine Neu- oder Umverteilung der Schülerschaft zur Folge haben, entscheidet die Mitgliederversammlung über das Weiterbestehen, Umgestaltung oder Auflösung des Vereins.
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Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine schriftliche Abstimmung durch Briefwahl ist möglich. Ein entsprechender Antrag kann vom Vorstand gestellt oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In diesem Fall ist der Vorstand beauftragt, die Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Grundes unverzüglich einzuberufen.
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Mit der Auflösung werden die oder der Vorstandsvorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreter/in beauftragt, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
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Bei Auflösung des Vereins und gleichzeitiger Weiterexistenz der Albert-Schweitzer-Schule Halberstadt oder einer direkten schulischen Nachfolgeeinrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem jeweiligen Schulträger zu mit der Auflage, das anfallende Vermögen entsprechend § 2 Abs. 2 zu verwenden.
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Einzelansprüche von Mitgliedern auf Vermögensanteile bestehen auch im Falle der Auflösung oder Umgestaltung des Vereins nicht.
§ 15
Inkrafttreten
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Die Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 26.09.2012 in Kraft.
§ 16
Gerichtsstand und Erfüllungsort
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Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Halberstadt.